Ausbildungsprogramm im VD (KleverKompass)

8. Regelungen und Absprachen (HRSGe- Leitfaden)

8.9. Nebentätigkeiten

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes bedürfen beamtete Personen der vorherigen Genehmigung durch die obere Dienstbehörde (hier: Bezirksregierung Düsseldorf).

Es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, einzuschreiten, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt (Leistungen, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten (§ 70 LBG).

Anträge auf Nebentätigkeit sind vom ZfsL mit einer Stellungnahme zu versehen. Bei dieser Stellungnahme ist der jeweilige Leistungsstand und (z.B. bei Verkürzung des Vorbereitungsdienstes) die jeweilige Dauer des Vorbereitungsdienstes zu berücksichtigen.

Nach § 68 Abs. 2 LBG darf der Umfang der Nebentätigkeit ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.